Die Anhörung zum 21. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag und zum MDR-Datenschutz-Staatsvertrag im Medien-Ausschuss des Sächsischen Landtages am 26. Febrauer 2018 hat gezeigt, dass die Anpassung der Rechtsgrundlagen an die EU-Datenschutzgrundverordnung im Grundsatz gelungen ist. Auch nach Inkrafttreten der Verordnung im Mai dieses Jahres können die öffentlich-rechtlichen Anstalten wie auch der MDR aufgrund der Ausnahmen von Datenschutzregeln ihre redaktionelle Arbeit frei ausüben.
Eine wesentliche Fehlstelle der Verträge wurde jedoch vom Sachverständigen Rechtsanwalt Jan Mönikes ausgeführt. Die für Rundfunk und Presse vorgesehenen Ausnahmen im Paragraf 57 des Rundfunkstaatsvertrages wurden nicht hinreichend auch für die Anbieter von Telemedien geregelt. Damit werden beispielsweise nicht-professionelle Bloggerinnen oder Verbände und Parteien in ihrer Öffentlichkeitsarbeit anders als Presse und Rundfunk mit Datenschutzanforderungen konfrontiert, die ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit einschränken könnten. Dabei sind solche nicht-journalistischen Meinungsbeiträge heute einen zentrales Teil der öffentlichen Meinungsbildung.
Der Chef der sächsischen Staatskanzlei Oliver Schenk muss jetzt umgehend aktiv werden, damit schnellstmöglich Ausnahmen von Datenschutzregelungen für Telemedienanbieter gesichert werden. Der Landtag ist zudem in der Pflicht zu prüfen, inwieweit die derzeitige parlamentarische Behandlung des Ausführungsgesetzes zur Datenschutzgrundverordnung geeignet sein kann, dass aufgeworfene Problem zu lösen.
Dass dies dringend diskutiert und überprüft werden muss, bestätigten auch die weiteren Sachverständigen aus öffentlich-rechtlichen Sendern und Wissenschaft.
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