Selbstverwaltung der Hochschulen – Gesetzentwurf mit guten Ansatzpunkten – leider mit Schwächen und Widersprüchen 10. April 201910. April 2019 Redebeitrag der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung der Hochschulen im Freistaat Sachsen“ (Drs 6/9585) 90. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags, Mittwoch, 10. April, TOP 3 – Es gilt das gesprochene Wort – Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank an die Fraktion DIE LINKE, dass wir in dieser Legislatur noch einmal über die grundlegende Novellierung des Hochschulgesetzes sprechen können. Dieses Gesetz muss dringend überarbeitet werden! Seit einer Legislatur ist bekannt, dass bei manchen Regelungen der Verdacht der Verfassungswidrigkeit besteht. Außerdem entspricht das Gesetz schon lange nicht mehr den Bedürfnissen der Studierenden und modernen Hochschulen. Ja, dieses Gesetz gehört zu den komplexesten, die wir in Sachsen haben. Meine Fraktion hat selbst einen Entwurf für ein Hochschulgesetz vorgelegt, deshalb kann ich aus eigenem Erleben bezeugen, wie aufwendig es ist, dieses Geflecht an Regeln aufzuknoten, zu modernisieren und dann wieder so zusammenzusetzen, dass alles besser läuft als zuvor. Das darf und kann aber kein Grund sein, die Überarbeitung einfach immer weiter zu verschleppen. Die LINKE hat sich der Herausforderung gestellt und heute ihren Entwurf für eine umfassende Novelle des Hochschulgesetzes zur Abstimmung vorgelegt. Wir finden in ihrem Gesetzentwurf vieles, dem wir zustimmen können: Demokratische Organe, die über alle wichtigen Fragen entscheiden. Das Solidarsystem bei der verfassten Studierendenschaft. Die gesonderte Berücksichtigung der Menschen mit Behinderung. Zielvereinbarungen, die nicht länger einfach durchgedrückt werden können, wenn die Hochschulen sich dem Willen der Staatsregierung nicht fügen. Die Abschaffung des Lehrstuhlprinzips und die Einführung klarer Vergütungsregeln für die Lehrbeauftragten. Alles gute und richtige Ideen. Aber es gibt in Ihrem Gesetzentwurf auch Regelungen, die wir anders einschätzen und kritisch sehen. Ein Anrecht auf Teilzeitstudium finden wir wichtig. Aber Sie formulieren es als eine Ausnahmeregelung, für die es einen Grund geben muss. Das wollen wir nicht. Ein Studium in Teilzeit zu absolvieren muss ohne gesetzlichen Grund möglich sein. Die Landesstudierendenvertretung hat es in der Anhörung auch klar auf den Punkt gebracht, dass die Gründe für ein Teilzeitstudium so vielfältig sind, dass Sie das gar nicht abschließend in einem Gesetz regeln können, ohne dass jemand hinten runterfällt. Wir begrüßen auch, dass Sie die Arbeit in der Wissenschaft attraktiver machen wollen, aber für uns gehören gesetzlich verankerte Mindestvertragslaufzeiten unbedingt dazu. Das hilft der Wissenschaftlerin bei ihrer Forschung. Das schafft mehr Planbarkeit. Darauf legt meine Fraktion großen Wert auch in unserem GRÜNEN Gesetzentwurf. Bei Ihnen findet sich dazu gar nichts. Dass die sächsischen Fachhochschulen bei den Promotionen immer noch außen vor sind, muss auch aus unserer Sicht geändert werden. Wir schlagen deshalb vor, besonders forschungsstarken Bereichen die Möglichkeit zu geben, eigene Promotionsverfahren durchzuführen. Die Erfahrungen damit müssen allerdings evaluiert werden. Von heute auf morgen ein generelles Promotionsrecht einzuführen, hat in der Anhörung zum GRÜNEN Gesetzentwurf selbst der Vertreter der Hochschulen für angewandte Wissenschaften – Prof. Hilmer – nicht gefordert. Bei den Regelungen zu den demokratisch gewählten Gremien dachte ich, Sie bessern ihren Gesetzentwurf noch einmal nach. Sie verlagern die Entscheidungen über alle wichtigen Fragen dorthin zurück. Das ist völlig richtig. Aber das grundsätzliche Problem der strukturellen Mehrheit der ProfessorInnenschaft bei allen Entscheidungen – und eben nicht nur in Forschung und Lehre – sind Sie leider nicht angegangen. Von der Parität bei Senat und Fakultätsrat, wie wir sie fordern und die Sie ja eigentlich auch immer begrüßen, haben Sie sich mit ihrem Gesetzentwurf verabschiedet. Und ein letzter Punkt: Die Idee, das Gesetz im generischen Femininum zu verfassen, ist wirklich innovativ. Allerdings dann bitte auch konsequent! In §60, der die Berufungen von Professorinnen regelt, steht in Abs.1, dass die Professorinnen vom Rektor berufen werden. Das könnte in der Praxis für große Konfusionen sorgen. Ich möchte noch mal betonen, dass wir die Arbeit, die in ihrem Gesetzentwurf steckt, zu würdigen wissen und in vielen Punkten bei Ihnen sind. Allerdings gibt es leider auch die benannten Schwächen und eben auch die Widersprüche, weshalb wir uns enthalten werden. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. 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